F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573

Neue Betreiberpflichten

Neue Pflichten für Betreiber – Sind Sie bereit?

Zum 1. März 2024 trat die F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 in Kraft. Bereits seit 2015 schränkt die Verordnung Nr. 517/2014 den Einsatz fluorierter Treibhausgase (F-Gase) für Betreiber von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpenanlagen schrittweise ein (Kältemittelverbot). Grund dafür sei unter anderem die schädliche Umweltauswirkung der Gase im Falle einer Leckage, denn sie weisen ein globales Erwärmungspotential (GWP), welches höher ist als das der klassischen Treibhausgase wie CO₂, und tragen damit erheblich zur globalen Erwärmung bei. Geplant ist, mittels der neuen Verordnung, den Ausstoß klimaschädlicher Gase aus Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen um 70 Prozent gegenüber 1990 sowie das CO₂-Äquivalent auf 35 Millionen Tonnen (Einsparung von 70 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent) bis 2030 zu senken. Hierzu schreibt die F-Gase-Verordnung der EU umfangreiche Pflichten vor, welche von Betreibern eingehalten werden müssen.

Unsere Tipps und Alternativen:

Ammoniak-Kälteanlagen (R717)

CO2-Kälteanlagen

Doch welche Pflichten müssen Sie als Betreiber tatsächlich erfüllen?

Betreiber bestimmter Anlagen hatten bereits mit den Verordnungen (EG) Nr. 842/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine Reihe von Pflichten übertragen bekommen. Wesentliche Änderungen der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 betreffen die Ausweitung dieser Pflichten auf weitere Stoffe sowie auf mobile Kälteanlagen.

  • Allgemeine Emissionsminderungspflicht (Art. 4 Abs. 1 und 3)
  • Reparaturpflicht (Art. 4 Abs. 5), sehen Sie sich hierzu auch unsere Dienstleistungen zur Reparatur von Kälte- und Kühlsystemen
  • Pflicht zu Dichtheitskontrollen (Art. 5 Abs. 1 – 3)
  • Pflicht für Leckageerkennungssysteme (Art. 6)
  • Aufzeichnungspflichten (Art. 7 Abs. 1 – 2)
  • Rückgewinnungspflichten (Art. 8)
  • Pflicht zur Prüfung, ob ein beauftragtes Unternehmen die erforderlichen Zertifizierungen für die auszuführende Tätigkeit besitzt (Art. 10 Abs. 12)
  • Beachtung der Kaufs- und Verkaufsvoraussetzungen (Art. 11 Abs. 6)

Hinweis: Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass die hier aufgelisteten Betreiberpflichten lediglich einen Auszug aus der neuen F-Gas-Verordnung darstellen. Um komplett abgesichert zu sein, lesen Sie für alle Anwendungen und Stoffe genau in der Verordnung (EU) 2024/573 nach.

Mit unserer Unterstützung können Sie sicherstellen, dass Ihre Anlage allen Anforderungen gerecht wird und weiterhin effizient arbeitet!

F-Gase und Alternativen nach GWP-Grenzen

Fluorierte Treibhausgase, insbesondere Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) und den teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) spielen in der heutigen Zeit eine wesentliche Rolle im Bereich der Kälte- und Klimatechnik. Die F-Gase-Verordnung verpflichtet Betreiber zu strengen Maßnahmen, um die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase zu gewährleisten.

Entscheidend für die Einhaltung der Betreiberpflichten sind hierbei zwei grundlegende Kennwerte:

  • Das Global Warming Potential (GWP) des eingesetzten Mediums.
  • Das CO2-Äquivalent, das von der Füllmenge und dem GWP abhängt.

 

Bereits seit Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014, die den Einsatz und die in Verkehr gebrachten Mengen für bestimmte F-Gase schrittweise reguliert. Dabei ist das CO2-Äquivalent von besonderer Bedeutung, dass durch die Menge und das GWP (Global Warming Potential) des eingesetzten Kältemittels bestimmt wird. Ein Beispiel ist das Kälte-Mittel R404A mit einem GWP von 3.922. Liegt das CO2-Äquivalent über bestimmten Schwellenwerten, sind Betreiber zu häufigeren Kontrollen und umfassender Dokumentation verpflichtet.

Alternativen nach GWP-Grenzen zu den bisherigen F-Gasen können Sie den folgenden Tabellen entnehmen:

 

Tabelle Alternativen nach GWP-Grenzen

Einhaltung der Vorschriften – So sichern Sie Ihren Betrieb ab!

Die Einhaltung der F-Gase-Verordnung mag auf den ersten Blick kompliziert erscheinen, ist aber entscheidend für den sicheren und rechtmäßigen Betrieb Ihrer Anlagen. Die Vorschriften zielen darauf ab, Umweltschäden zu minimieren und gleichzeitig den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.

Eine regelmäßige Überprüfung Ihrer Anlagen und die Dokumentation aller Arbeiten sind dabei auch nach der neuen EU-Verordnung 2024/573 verpflichtend:

  • Pflicht zu Dichtheitskontrollen: Je höher das CO2-Äquivalent Ihrer Anlage, desto häufiger müssen Dichtheitsprüfungen durchgeführt werden.
  • Leckage-Erkennungssystem: Nutzen Sie moderne Technologien, um Leckagen sofort zu erkennen und zu beheben.
  • Dokumentationspflicht: Führen Sie umfassende Aufzeichnungen über jede durchgeführte Wartung, das verwendete Kältemittel und die eingesetzten Mengen. Diese Dokumente sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Das ist nach der neuen F-Gase-Verordnung beim Service und Wartung Ihrer Anlagen zu beachten

Die Anforderungen der F-Gase-Verordnung wirken sich ebenfalls auf die Servicearbeiten sowie auf die Wartungsarbeiten Ihrer bestehenden Anlagen aus. Der Einsatz ausgewählter Kältemittel ist bereits seit 2020 verboten. Generell sind die Wartungen und Services an allen bestehenden Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen mit neuen, recycelten oder aufbereiteten Kältemitteln unabhängig vom GWP-Wert während der gesamten Betriebsdauer nach der neuen Verordnung erlaubt.

Es gelten jedoch Ausnahmen und Beschränkungen:

Kälteanlagen Klimageräte und Wärmepumpen Kälte- und Klimaanlagen
Für Kälteanlagen ist ab dem Jahr 2030 ein generelles Verbot für Kältemittel mit GWP > 2.500 vorgesehen. Dies gilt auch für recycelte Kältemittel. Für Klimageräte und Wärmepumpen wird ab dem Jahr 2032 ein generelles Verbot für Kältemittel mit GWP > 2.500 in Kraft treten – recycelte Kältemittel eingeschlossen. Für stationäre Kälte- und Klimaanlagen ist ab 2032 zusätzlich ein Service- und Wartungsverbot mit neu hergestellten Kältemitteln mit GWP > 750 geplant. Ausgenommen von diesem Verbot sind recycelte und wiederaufbereitete Kältemittel.

 

Serviceverbot nach der EU-Gase-Verordnung (Verordnung 2024/573)

Mit der neuen Verordnung 2024/573 wurde auch das „Serviceverbot“ (Artikel 13) ausgeweitet und bezieht sich…

… ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls auf die Wartung von kleineren Kälteanlagen

… und ab dem 1. Januar 2026 auch auf die Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen.

Eine Ausnahme gilt dabei für recycelte und aufbereitete Kältemittel: Diese können noch bis zum 1. Januar 2032 verwendet werden.

Allerdings auch hier aufgepasst:

Die Ausnahmeregelung gilt lediglich bei der Durchführung durch das Serviceunternehmen, welches die Instandhaltung durchgeführt hat oder für den Eigentümer der Anlage selbst, der die Wartung in Auftrag gegeben hat.

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Häufige Fragen zu den neuen Betreiberpflichten der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573:

Was muss bei der Dichtheitskontrolle nach der EU-Verordnung 2024/573 beachtet werden?

Die neu auf europäischer Ebene geltende Regel zur Verwendung von F-Gasen sieht für die Betreiber ortsfester Klimaanlagen, Kälteanlagen und Wärmepumpen unter anderem eine regelmäßige Kontrolle der Dichtheit der jeweiligen Anlage vor. Der Turnus der regelmäßigen Dichtheitskontrolle hängt dabei vom vorhandenen CO₂-Äquivalent und dem Vorhandensein eines Leckage-Erkennungssystems (LES) ab. Die Bemessungsgrenzen liegen bei 5, 10, 50 und 500 Tonnen CO₂-Äquivalent. Je nach CO₂-Äquivalent und Leckage-Erkennungssystem bestehen unterschiedliche Anforderungen an die Dichtheitsprüfung Ihrer bestehenden Anlagen. Eine Ausnahme gilt für hermetisch geschlossene Anlagen. Dort ist die Prüfungspflicht und Dokumentationspflicht erst ab einer Füllmenge von 10 Tonnen CO₂-Äquivalent verpflichtend.

Wie kann ich meine Anlagen F-Gase-konform sanieren?

Ab 2030 ist eine Nachrüstarbeiten Pflicht vorgesehen. Bis 2030 haben Sie als Betreiber bei F-Gasen mit einem GWP von mehr als 2.500 jedoch noch die Möglichkeit, auf aufbereitete oder recycelte Medien zurückzugreifen. Allerdings sind die auf dem Markt verfügbaren Mengen von F-Gasen bereits jetzt stark reguliert; Ersatzstoffe werden immer stärkere Mangelware und dementsprechend kostenintensiv. Als Alternative können Sie Ihre Anlagen auf Austauschkältemittel mit geringerem GWP, spezielle Low-GWP- und natürliche Kältemittel umrüsten, um weiterhin Ihre Zertifizierung zu erhalten.

Was muss bei der Dokumentationspflicht nach der EU-Verordnung 2024/573 beachtet werden?

Nach der neuen F-Gase-Verordnung zählt ebenfalls die Dokumentationspflicht zu der Liste der geltenden Betreiberpflichten für Ihre Kälteanlage, Klimaanlage und Wärmepumpenanlage.

Bei der Dokumentation dürfen folgende Punkte nicht fehlen:

  • Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase bei Service- oder Wartungsarbeiten hinzugefügte Kältemittelmengen
  • Name, Anschrift und eventuell Zertifizierungsnummer der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage beim Einfüllen recycelter oder aufbereiteter Medien
  • Name, Anschrift und eventuell Zertifizierungsnummer des ausführenden Unternehmens
  • Ergebnisse der Dichtheitsprüfung und der Nachprüfung, falls erforderlich Angaben über Maßnahmen zur Rückgewinnung oder Entsorgung von F-Gasen im Fall der Stilllegung einer Anlage

Zudem sind die Unterlagen verpflichtend für mindestens 5 Jahre nach der Prüfung aufzubewahren, um die Anforderungen der F-Gase-Verordnung zu erfüllen.

Was passiert bei Nichteinhaltung der Betreiberpflichten?

Um diese Anforderungen durchzusetzen, wurde die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) überarbeitet und die Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) erlassen. Diese Verordnungen bilden in dieser Phase der Umsetzung die Grundlage für Verbote und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Betreiberpflichten. Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) zielt darauf ab, die Umsetzung der F-Gase-Verordnung im Bereich Kälte- und Klima-Technik in nationales Recht zu gewährleisten, während die Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) bei Verstößen Sanktionen verhängt.

Handeln Sie jetzt – Lassen Sie sich beraten!

Um den strengen Anforderungen der F-Gase-Verordnung und dem schrittweisen Kältemittel Phase Down gerecht zu werden, ist schnelles Handeln gefragt. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine ausführliche Beratung und eine individuelle Lösung für Ihre Anlage. Wir helfen Ihnen dabei, alle Betreiberpflichten zu erfüllen, Risiken zu minimieren und Bußgelder zu vermeiden. Schützen Sie Ihre Anlage und die Umwelt – wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite!

Lassen Sie uns gerne Ihre Nachricht über dieses Kontaktformular zukommen. Wir bemühen uns schnellstmöglich um eine Antwort!